Abbrennen von Gartenabfällen verboten
Die Rolandstadt Perleberg ist vom zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg angehalten, das Verbrennungsverbot für pflanzliche Abfälle aus Haushalt und Garten durchzusetzen. Da es zuletzt wieder zu berechtigten Beschwerden kam, weist die Rolandstadt nochmals darauf hin, dass Gartenabfälle und Schnittgut an den Annahmestellen des Landkreises, z.B. im Gewerbegebiet Quitzow, abzugeben sind, wenn sie nicht durch Kompostieren, Schreddern, Mulchen oder Scheitholzgewinnung selbst verwertet werden können.
Abfälle dürfen nicht verbrannt werden. Das Abbrennen von Pflanzenresten und Baumschnittmaterial, um sich davon zu entledigen, ist verboten!
Belästigungen oder Gefährdungen durch Rauch oder Funken sind grundsätzlich auszuschließen. Im Unterschied zu einem gelegentlich gestatteten kleinen Lagerfeuer aus trockenen, gelagerten, unbehandelten Holzscheiten zeigt die Qualmentwicklung bei den beanstandeten Feuern unverkennbar, dass hier Abfälle oder falsches bzw. zu feuchtes Brennmaterial verwendet wurden.
Das Abbrennen eines offenen Feuers, welches zu Belästigungen durch Rauchentwicklung führt, ist verboten!
Wer gegen die Vorschriften verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die geahndet wird. Näheres ist in der „Ordnungsbehördlichen Verordnung zum Abbrennen von Stoffen im Freien im Gebiet der Stadt Perleberg“ (Link) geregelt. Die Begriffe Klein-, Garten-, Holz-, Busch-, Meter-mal-Meter- oder Lagerfeuer sind dabei gleichbedeutend. Auch wenn sogenannte Koch- und Grillfeuer und Feuer in handelsüblichen Feuerschalen von der Verordnung ausgenommen sind, gelten das Verbot der Abfallverbrennung und das Verbot von Belästigungen uneingeschränkt und jederzeit.
Bild zur Meldung: pixabay | Hier zu sehen ein sogenanntes Lagerfeuer
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