Landkreis Prignitz: Das gilt im Landkreis Prignitz ab Samstag, dem 24. April 2021
Pressemitteilung des Landkreises Prignitz:
Sachstand Landkreis Prignitz:
Überschreitet ein Landkreis an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das RKI veröffentlichte 7-Tages-Inzidenz von 100 so gelten am übernächsten Tag entsprechende Maßnahmen. Nach der Übergangsvorschrift in § 77 Abs. 6 IfSG tritt somit ab 24.04.2021 die „Bundesnotbremse“ in Kraft. Deren Maßnahmen (siehe unten) gelten fortwährend, bis der Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Tagen eine Inzidenz unter 100 aufweist. Die weiterführenden Maßnahmen entfallen dann am übernächsten Tag.
Die Grundlage dafür bilden die veröffentlichten Fallzahlendes RKI, die ab dem 24. April 2021 täglich von der Kreisverwaltung in den sozialen Kanälen und auf der Webseite des Landkreises Prignitz geteilt werden.
Bei Inzidenz-Wert ab 100 folgende Maßnahmen:
Kontaktbeschränkung im öffentlichen und privaten Raum, für Feiern und Zusammenkünfte
- Es darf sich höchstens ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen, einschließlich der zum Haushalt gehörenden Kinder bis 14 Jahre,
- Für Zusammenkünfte von Ehe- und Lebenspartnern oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts gilt die Kontaktbeschränkung nicht,
- Bei Trauerfeiern nach Todesfällen dürfen bis zu 30 Personen zusammenkommen.
Versammlungen
- nur noch mit max. 100 Personen (mit Hygienekonzept)
Schule / KiTa / Berufsbildung
- Bis 165:
- Nach der Eindämmungsverordnung ist der Präsenzunterricht in Schulen weiterhin untersagt.
- Ausnahme: Präsenz- bzw. Wechselunterricht für Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 in der Primarstufe, Abschlussklassen und Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“, die Durchführung von Prüfungen sowie die Abnahme von Prüfungsleistungen, insbesondere nach der Handwerksordnung und dem Berufsbildungsgesetz in den Räumen der Oberstufenzentren, sowie schulische Testverfahren.
- Neu: Ab dem 03.05.2021 wird Präsenzunterricht auch wieder in allen weiterführenden allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, allen Förderschulen sowie den Schulen des zweiten Bildungsweges in Form von Wechselunterricht erlaubt. Ab dem 03.05. werden die künftigen Abschlussklassen, die also im nächsten Jahr ihre Prüfung ablegen, im Wechselunterricht die Schulen besuchen können. Die diesjährige Abschlussklassen 2020/2021 verlassen nach den Prüfungen die Schule.
- wird eine Inzidenz von 165 erreicht, gilt ab dem übernächsten Tag für allgemein- wie für berufsbildende Schulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Distanzunterricht; Kindertagesstätten sowie Kinderhorte, Kindertagespflege müssen schließen
- Ausnahmen gelten für Abschlussklassen und Förderschulen
- eine Notbetreuung wird eingerichtet
Arbeitgeberpflicht
- Beschäftigten, wo immer das möglich ist, ist das Arbeiten im Homeoffice anzubieten; die Beschäftigten müssen dieses Angebot grundsätzlich annehmen
- nicht im Homeoffice Tätige haben Anspruch auf 2 Schnelltests pro Woche, die im Unternehmen durchzuführen sind
Sport
- kontaktlose Ausübung von Individualsport ist zulässig, allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts
- In Brandenburg bleiben Indoor-Sportstätten weiter geschlossen. Ausnahmen gibt es für alle Berufs- und Leistungssportler*innen. Ausgenommen sind auch Kinder bis 14, wenn sie draußen kontaktlos in Gruppen von maximal fünf Kindern trainieren.
Nächtliche Ausgangsbeschränkung
- in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet
- triftige Gründe in diesem Sinne sind insbesondere:
- Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder andere medizinisch unaufschiebbare Behandlungen
- Berufsausübung im Sinne des Artikels 12 Abs. 1 des Grundgesetzes, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, Ausübung des Dienstes oder des Mandats, Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien
- der Besuch von Ehe- und Lebenspartnerinnen und -partnern sowie von Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten
- Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts
- unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder Begleitung Sterbender
- Versorgung von Tieren
- aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken
- zwischen 22 und 24 Uhr ist es erlaubt, sich alleine draußen zu bewegen (z.B. Joggen oder Spazierengehen)
Einkaufen bei einer Inzidenz zwischen 100 und 150:
- Einkaufen im Einzelhandel jenseits der Versorgung des täglichen Bedarfs ist unter Auflagen nur mit negativem Test und Terminbuchung („Click & Meet“) in allen Geschäften erlaubt.
- Dies gilt aufgrund der Bundesregelung künftig auch für Baumärkte.
- Diese Verkaufsstellen sind von der Steuerung des Zutritts, der Terminvergabe und dem Erfassen der Personendaten zur Kontaktnachverfolgung ausgenommen:
- Lebensmittelhandel einschl. Direktvermarktung
- Getränkemärkte
- Reformhäuser
- Babyfachgeschäfte
- Apotheken, Sanitätshäuser und Drogerien
- Optiker und Hörgeräteakustiker
- Tankstellen
- Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf
- Buchhandlungen
- Blumenfachgeschäfte
- Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte
- Großhandel
- Abhol- und Lieferdienst
- Autokino, Autokonzerte, Autotheater
- Dienstleistungen, die nicht ausdrücklich untersagt wurden;
- z. B. Banken und Sparkassen, Poststellen, Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge, Tabakgeschäfte, Verkaufsstände auf Wochenmärkten, Reinigungen, Waschsalons
Gastronomie
- Der Betrieb von Gastronomiebetrieben und Kantinen wird untersagt.
- Ausnahmen gelten für:
- Speisesäle in medizinischen oder Pflegerischen Einrichtungen oder Einrichtungen der Betreuung
- gastronomische Angebote in Beherbergungsbetrieben, die ausschließlich der Bewirtung der zulässig beherbergten Personen dienen
- nichtöffentliche Personalrestaurants und nichtöffentliche Kantinen, wenn deren Betrieb der jeweiligen Einrichtung zwingend erforderlich ist, insbesondere, wenn die individuelle Speiseeinnahme nicht in getrennten Räumen möglich ist
- Abverkauf zum Mitnehmen und Lieferdienste
Körpernahe Dienstleistungen (mit negativem Test)
- Dienstleistungen zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen und seelsorgerischen Zwecken sind weiterhin erlaubt
- Friseurbetriebe und Fußpflege geöffnet bleiben. Friseur- und Fußpflegebesuche sind allerdings nur möglich, wenn die Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen können und eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen. Andere körpernahe Dienstleistungen sind nicht möglich.
- geschlossen bleiben:
- Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr
- touristischer Bahn- und Busverkehr und Flusskreuzfahrten
- Indoorspielplätze und gewerbliche Freizeitaktivitäten
- Theater, Konzert- und Opernhäuser
- Gedenkstätten
- Museen, Ausstellungshäusern, Galerien
- Planetarien
- Archive, öffentlichen Bibliotheken
- Tierparks, Wildgehegen, Zoologische und Botanische Gärten
- Gäste- und Naturführungen aller Art
- Solarien und Fitnessstudios
- Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste
- Einrichtungen, soweit in diesen Tanzlustbarkeiten stattfinden (insbesondere Clubs, Diskotheken, Musikclubs und vergleichbare Einrichtungen)
- Kino
- Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen
- Badeanstalten, Hotelschwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder
- Saunen, Dampfbäder, Thermen, Wellnesszentren
- Freizeitparks
- Prostitutionsstätten und -fahrzeuge im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote. Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden
NEU:
Vollständig Geimpfte brauchen keinen negativen Testnachweis: Personen, die eine für den vollständigen Impfschutz nötige mindestens 14 Tage zurückliegende Impfung gegen das SARS-CoV-2-Virus erhalten haben, eine entsprechende Impfdokumentation vorlegen können und keine Symptome einer COVID-19-Erkrankungen aufweisen, können Angebote, die bisher nur mit einem negativen Testergebnis genutzt werden dürfen, ohne Vorlage eines Testergebnisses nutzen. Dies gilt auch für
Berufsausübungen, für die negative Tests vorgeschrieben sind, z. B. in Schulen und Kitas.
Hinweis:
Hier gibt es eine Klarstellung in der Eindämmungsverordnung: das gilt nur für Impfungen mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff (Hinweis: der russische Impfstoff Sputnik V ist noch nicht in der EU zugelassen).
Text: Landkreis Prignitz
Bild zur Meldung: pixabay | roter Schriftzug Covid-19
Mehr Meldungen finden Sie [hier] im Archiv.