Information zur Wahl der/des hauptamtlichen Bürgermeisterin/Bürgermeisters
Amtliche Bekanntmachung der Stadt Perleberg
Wahlbekanntmachung
Am 18. Januar 2015 findet die Wahl
der/des hauptamtlichen Bürgermeisterin/ Bürgermeisters statt.
Gemäß § 64 Abs. 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gebe ich zur Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/ des hauptamtlichen
Bürgermeisters der Stadt Perleberg bekannt:
Gemäß § 64 Abs.2 BbgKWahlG hat der Landrat des Landkreises Prignitz als Tag der Hauptwahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/des hauptamtlichen Bürgermeisters Sonntag, den 18.1.2015 festgelegt.
Gleichzeitig wurde gem. § 72 Abs.2 BbgKWahlG als Tag für die eventuell notwendige Stichwahl Sonntag, den 15.2.2015 festgelegt.
Sie findet statt in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr.
Die/der Bürgermeisterin/Bürgermeister wird von den wahlberechtigten
Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Perleberg in allgemeiner, unmittelbarer,
freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer einer Amtszeit von 8 Jahren gewählt.
1. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Nachdem der Landrat des Landkreises Prignitz den Haupt-und Stichwahltermin sowie die Wahlzeit für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Perleberg festgelegt hat, fordere ich gemäß § 31 Abs.2 Satz 3 BbgKWahlV auf, die Wahlvorschläge für diese Wahl möglichst frühzeitig einzureichen.
2. Wahlvorschlagsrecht und Einreichungsfrist
Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und von Einzelpersonen eingereicht werden.
Die Wahlvorschläge müssen gemäß § 69 Abs. 2 BbgKWahlG
spätestens bis zum 13.11.2014, 12.00 Uhr bei der Stadt Perleberg, Wahlleiterin Frau Röder (bitte nicht öffnen),
Karl-Liebknecht-Str. 33, 19348 Perleberg schriftlich eingereicht werden.
3. Wählbarkeit
Gemäß § 65 Abs. 2 BbgKWahlG sind wählbar alle Personen, die
1. Deutsche oder Unionsbürger sind,
2. am Tag der Hauptwahl das 25. Lebensjahr, aber noch nicht das 62. Lebensjahr vollendet haben,
3. in der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Gemäß § 65 Abs.4 BbgKwahlG ist ein Deutscher nicht wählbar, der
1. nach § 9 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
2. infolge Richterspruch die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
3. von einem Gericht im Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegeldes rechtskräftig verurteilt worden ist.
Gemäß § 65 Abs. 5 BbgKWahlG ist ein Unionsbürger nicht wählbar, der
1. eine, der 3 Voraussetzungen des Abs. 4 erfüllt oder
2. infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.
4. Inhalt der Wahlvorschläge
1. Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten (§ 70 Abs. 1 BbgKWahlG ).
2. Jeder Wahlvorschlag muss die im § 28 Abs. 2 Nr. bezeichneten
Angaben enthalten.
3. In den Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine
Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat (§ 70 Abs.3 BbgKWahlG).
4. Mit dem Wahlvorschlag ist der Wahlleiterin eine Bescheinigung der Wahlbehörde einzureichen, dass der vorgeschlagene Bewerber am Wahltag wählbar ist.
Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Benennung als
Bewerber erklärt haben, müssen der Wahlleiterin mit der Bescheinigung nach Satz 1 eine Versicherung an Eides Statt über
ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem
Herkunftsmitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen
sind; § 28 Abs. 8 Satz 3 gilt entsprechend. (§ 70 Abs. 4 BbgKWahlG )
5. Unterstützungsunterschriften
1. In den Gemeinden mit mehr als dreihundert Einwohnern muss der
Wahlvorschlag von mindestens zweimal so viel wahlberechtigten
Personen unterzeichnet sein, wie die zu wählende Vertretung nach § 6 Abs. Vertreter hat (§ 70 Abs. 5 BbgKWahlG)
2. Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften nach Absatz 5 gilt
nicht für Amtsinhaber, die sich der Wiederwahl stellen , sowie für
Einzelbewerber und Wahlvorschläge von Parteien, politischen
Vereinigungen und Wählergruppen, die eine der in § 28 Abs. 7
genannten Voraussetzungen erfüllen (§ 70 Abs. 6 BbgKWahlG ).
6. Zulassung der Wahlvorschläge
Der Wahlausschuss beschließt am Dienstag, den 18.11.2014 um 17.00 Uhr in öffentlicher Sitzung in der Stadtverwaltung Perleberg, Karl-Liebknecht-Str.33,
Versammlungsraum über die Zulassung der Wahlvorschläge. Es wird verwiesen auf die §§ 37 bis 39 BbgKWahlV.
7. Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen
Sind erhältlich bei der Wahlleiterin Frau Röder in der Stadtverwaltung,
Karl-Liebknecht-Str.33, Zimmer 3.01, Tel.781123, Fax: 781233, r.roeder@stadt-perleberg.de sowie bei der stell. Wahlleiterin Frau Raatz, Zimmer 2.08, Tel.781660, i.raatz@stadt-perleberg.de.
Perleberg, den 26.08.2014 gez. Röder
Wahlleiterin
Bild zur Meldung: Foto: Suchmaschine google, 15.01.2015, 10:30 MEZ - http://www.stura-md.de/wp-content/uploads/2013/06/waehlen-gehen.jpg
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