Sachgebiet | Standesamt
Namensführung
Beschreibung
Möglichkeiten:
Jeder Ehegatte behält seinen bisher geführten Namen. Eine spätere Ehenamensbestimmung während Bestehens der Ehe ist jederzeit möglich.
Der Geburtsnamen/bisherigen Familiennamen des Mannes oder der Frau wird zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt. Eine spätere Hinzufügung ist nur möglich, wenn der Ehename eingliedrig ist.
Während Bestehens der Ehe kann ein Ehename nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Doppelname
Der Ehegatte, dessen Geburtsname/bisheriger Familienname nicht Ehename wurde, kann dem Ehenamen den bisher geführten Namen oder seinen Geburtsnamen hinzufügen, d. h. voranstellen oder anfügen, wenn der Ehename eingliedrig ist. Besteht der Name, der hinzugefügt werden soll, aus mehreren Teilen, kann nur ein Teil vorangestellt oder angefügt werden. Ein späterer Widerruf auf den Ehenamen ist einmal möglich, allerdings kann dann keine erneute Hinzufügung erklärt werden.
Namensführung nach ausländischem Recht
Ist ein Ehegatte Ausländer, kann die Namensführung in der Ehe völlig anders aussehen. Denn andere Staaten haben meist auch ein anderes Namensrecht. Nach dem Recht des Heimatstaates des zukünftigen Ehegatten muss es nicht unbedingt ein Wahlrecht geben. Es gibt Staaten, die z.B. gar keinen Ehenamen kennen oder nur den Namen des Mannes als Ehenamen zulassen.
Notwendige Unterlagen
Die vorzulegenden Unterlagen im Falle einer Erklärung zur Namensführung von Ehegatten sind sehr speziell und sollten möglichst immer beim Standesbeamten im Vorab erfragt werden.
Gebühren
Wiederannnahme eines früheren Namens nach Auflösung einer Ehe = 43,00 €
Erklärungen zur Namenführung von Ehegatten = 43,00 €
Ansprechpartner
Frau R. Elster
Zi. 0.03
Großer Markt 1 a
(03876) 781 140
(03876) 781 752
Frau C. Wernicke
Zi. 0.08
Großer Markt 1 a
(03876) 781 141
(03876) 781 752
Frau S. Hagen
Zi. 0.04
Großer Markt 1 a
(03876) 781 142
(03876) 781 752