Sachgebiet | Bürgerbüro und Ordnungsangelegenheiten
Haltung eines Hundes nach § 6 der HundehV, anzeigen
Weitergeleitet vom Synonym Ordnungsbehördliche Anzeige der HundehaltungKurzinformationen
§2 HundehV beschreibt die Anzeige und Kennzeichnungspflicht
Alle Hunde sind bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen
Jeder Hund, der älter als 8 Wochen ist, ist dauerhaft auf Kosten des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen.
Die Identität des Hundes (Rasse, Wurfdatum, Farbe und Chipnummer) ist zusammen mit der Anzeige mitzuteilen.
Rechtsgrundlagen
Notwendige Unterlagen
Anzeige des Hundes (Formular)
Kennzeichnung des Hundes mittels Mikrochip-Transponder (ISO-Standard)
Rasseangabe (Mischling bzw. Rasse nicht bekannt, Rassegutachten vorlegen)
Bei gefährlichen Hunden sind etwaige für die Beurteilung der Gefährlichkeit maßgeblichen Umstände (z.B. Feststellungen oder Ordnungsverfügungen anderer Behörden) mit der Anzeige des Hundes mitzuteilen.
Gebühren
keine
Ansprechpartner
Frau A. Domagala
Zi. 1.09
Karl-Liebknecht-Straße 33
(03876) 781 346
(03876) 781 302