Wohnberechtigungsschein

Beschreibung

Der Besitz eines Wohnberechtigungsscheins ist die Voraussetzung für den Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung.

Einen Wohnberechtigungsschein können Wohnungssuchende erhalten, wenn ihr Gesamteinkommen und das Jahresbruttoeinkommen aller mitziehenden-, familien- bzw. haushaltangehörigen Personenzusammen die gesetzlich vorgegebene Einkommensgrenze nicht übersteigt.

 

Die neuen Einkommensgrenzen nach dem Brandenburgischen Wohnraumförderungsgesetz gelten ab dem 01.01.2024

 

  • für Ein-Personen-Haushalt = 18.500,00 €

  • für Zwei-Personen-Haushalt = 26.000,00 €

  • zuzüglich für jede zum Haushalt gehörende Person = 5.800,00 €

  • zuzüglich für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinne § 32 Abs. 1-5 EstG = 2.000,00 €

 

Zur Ermittlung des Jahreseinkommens jeder zum Haushalt gehörenden Person werden die letzten 12 Monate vor der Antragstellung als Bewertungszeitraum herangezogen. Die einzureichenden Einkommensunterlagen müssen diesen Zeitraum vollständig belegen. Eine prognostische Berechnung für die Zukunft (Geltungsdauer des WBS) kann erfolgen (nach den regeln des WoGG). Der WBS kann nur für den angestrebten Hauptwohnsitz beantragt werden. Er besitzt eine Gültigkeit von einem Jahr ab Ausstellungsdatum. Antragsberechtigt ist jeder volljährige Bürger. Alle mitziehenden Personen müssen zur Familie bzw. zum Haushalt gehören. Der Antrag muss eigenhändig von allen volljährigen mitziehenden Personen unterschrieben sein. Bei der Vergabe eines Wohnberechtigungsschein werden folgende Bezugsberechtigungen unterschieden:

 

  • WBS zum Bezug einer Sozialwohnung, die im öffentlich geförderten Wohnungsbau einschließlich der Förderung von Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen errichtet werden (1. Förderweg)

  • Bescheinigung für die Bezugsberechtigung einer Wohnung mit zulässiger Einkommensüberschreitung bis zu 100 % nach BbgWoFEGV (23.08.2023

 

Ein Wohnberechtigungsschein wird in Abhängigkeit von der Wohnungsgröße vergeben:

 

Haushaltsangehörige

 

Wohnungsgröße

Anzahl der

Wohnräume

1 Person-Haushalt

50 qm

2

2 Personen-Haushalt

65 qm

2

3 Personen-Haushalt

80 qm

3

4 Personen-Haushalt

90 qm

4

für jede weitere Person 10 qm

 

 

 

Ein zusätzlicher Wohnraum von je 10 qm ist möglich zur Berücksichtigung

   a) besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse eines Haushaltangehörigen,

   b) eines nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarfs,

   c) zur Vermeidung einer besonderen Härte.


Ansprechpartner

Bürgerbüro der Rolandstadt Perleberg
Karl-Liebknecht-Straße 33
E-Mail:  

 

Herr C. Martin

Telefon: (03876) 781 323

 

Frau J. Marschner

Telefon: (03876) 781 321

 

Frau A. Schröder

Telefon: (03876) 781 320

 

Herr A. El-Kassem

Telefon: (03876) 781 324


Unterlagen

  • Vollständiger Antrag, der von allen mitziehenden volljährigen Haushaltsangehörigen eigenständig zu unterschreiben ist

  • Personalausweis oder Reisepass/Reisepass aller Haushaltsangehörigen (im Original vorlagen)

  • Sämtliche für Sie/Ihre Haushaltangehörigen zutreffenden Unterlagen in Kopie der Antragsunterlagen beifügen

  • Meldebescheinigung/Haftbescheinigung: auch, wenn nicht in der Stadt Perleberg wohnhaft

  • Aufenthaltsgenehmigung/-erlaubnis für Ausländer die bei der Antragstellung noch mindestens 1 Jahr gültig ist

  • Verdienst-/Gehaltsbescheinigungen ggf. Arbeits-/Ausbildungs-/Umschulungsvertrag (der letzten 12 Monate; rückwirkend ab Vormonat der Antragsstellung)

  • BAfÖG-Bescheid

  • Rentenbescheid

  • Bescheid Bürgergeld

  • Bescheid über Sozialhilfe nach SGB XII

  • letzten Einkommensteuerbescheid

  • Nachweis zum Gewerbe

  • Heiratsurkunde

  • Ausweis nach § 69 SGB IX (Schwerbehindertenausweis)

  • Nachweis über Pflegebedürftigkeit

  • Nachweis über gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen

  • letzte Einkommensteuererklärung/Vorauszahlungsbescheide

 


Rechtsgrundlagen


Formulare

PDF: Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins