Wohnberechtigungsschein
Beschreibung
Der Besitz eines Wohnberechtigungsscheins ist die Voraussetzung für den Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung.
Einen Wohnberechtigungsschein können Wohnungssuchende erhalten, wenn ihr Gesamteinkommen und das Jahresbruttoeinkommen aller mitziehenden-, familien- bzw. haushaltangehörigen Personenzusammen die gesetzlich vorgegebene Einkommensgrenze nicht übersteigt.
Die neuen Einkommensgrenzen nach dem Brandenburgischen Wohnraumförderungsgesetz gelten ab dem 01.01.2024
für Ein-Personen-Haushalt = 18.500,00 €
für Zwei-Personen-Haushalt = 26.000,00 €
zuzüglich für jede zum Haushalt gehörende Person = 5.800,00 €
zuzüglich für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinne § 32 Abs. 1-5 EstG = 2.000,00 €
Zur Ermittlung des Jahreseinkommens jeder zum Haushalt gehörenden Person werden die letzten 12 Monate vor der Antragstellung als Bewertungszeitraum herangezogen. Die einzureichenden Einkommensunterlagen müssen diesen Zeitraum vollständig belegen. Eine prognostische Berechnung für die Zukunft (Geltungsdauer des WBS) kann erfolgen (nach den regeln des WoGG). Der WBS kann nur für den angestrebten Hauptwohnsitz beantragt werden. Er besitzt eine Gültigkeit von einem Jahr ab Ausstellungsdatum. Antragsberechtigt ist jeder volljährige Bürger. Alle mitziehenden Personen müssen zur Familie bzw. zum Haushalt gehören. Der Antrag muss eigenhändig von allen volljährigen mitziehenden Personen unterschrieben sein. Bei der Vergabe eines Wohnberechtigungsschein werden folgende Bezugsberechtigungen unterschieden:
WBS zum Bezug einer Sozialwohnung, die im öffentlich geförderten Wohnungsbau einschließlich der Förderung von Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen errichtet werden (1. Förderweg)
Bescheinigung für die Bezugsberechtigung einer Wohnung mit zulässiger Einkommensüberschreitung bis zu 100 % nach BbgWoFEGV (23.08.2023
Ein Wohnberechtigungsschein wird in Abhängigkeit von der Wohnungsgröße vergeben:
Haushaltsangehörige
Wohnungsgröße
Anzahl der
Wohnräume
1 Person-Haushalt
50 qm
2
2 Personen-Haushalt
65 qm
2
3 Personen-Haushalt
80 qm
3
4 Personen-Haushalt
90 qm
4
für jede weitere Person 10 qm
Ein zusätzlicher Wohnraum von je 10 qm ist möglich zur Berücksichtigung
a) besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse eines Haushaltangehörigen,
b) eines nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarfs,
c) zur Vermeidung einer besonderen Härte.
Ansprechpartner
Bürgerbüro der Rolandstadt Perleberg
Karl-Liebknecht-Straße 33
E-Mail:
Herr C. Martin
Telefon: (03876) 781 323
Frau J. Marschner
Telefon: (03876) 781 321
Frau A. Schröder
Telefon: (03876) 781 320
Herr A. El-Kassem
Telefon: (03876) 781 324
Unterlagen
Vollständiger Antrag, der von allen mitziehenden volljährigen Haushaltsangehörigen eigenständig zu unterschreiben ist
Personalausweis oder Reisepass/Reisepass aller Haushaltsangehörigen (im Original vorlagen)
Sämtliche für Sie/Ihre Haushaltangehörigen zutreffenden Unterlagen in Kopie der Antragsunterlagen beifügen
Meldebescheinigung/Haftbescheinigung: auch, wenn nicht in der Stadt Perleberg wohnhaft
Aufenthaltsgenehmigung/-erlaubnis für Ausländer die bei der Antragstellung noch mindestens 1 Jahr gültig ist
Verdienst-/Gehaltsbescheinigungen ggf. Arbeits-/Ausbildungs-/Umschulungsvertrag (der letzten 12 Monate; rückwirkend ab Vormonat der Antragsstellung)
BAfÖG-Bescheid
Rentenbescheid
Bescheid Bürgergeld
Bescheid über Sozialhilfe nach SGB XII
letzten Einkommensteuerbescheid
Nachweis zum Gewerbe
Heiratsurkunde
Ausweis nach § 69 SGB IX (Schwerbehindertenausweis)
Nachweis über Pflegebedürftigkeit
Nachweis über gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen
letzte Einkommensteuererklärung/Vorauszahlungsbescheide
Rechtsgrundlagen
Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)
Wohnungsbindungsgesetz (WoBinG)
Einkommensteuergesetz (EstG)