SB 320 | Natur- und Landschaftspflege
Immissionsschutz
Kurzinformationen
Kleine Holzfeuer
Das Verbrennen von Gartenabfällen, Pflanzenresten, Laub und frischem Gehölzschnitt ist verboten! Gestattet ist lediglich das gelegentliche Abbrennen kleiner Holzfeuer in Form eines Lagerfeuers von 1x1 Meter Größe unter Beachtung strenger Auflagen und gemäß der „Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Abbrennen von Stoffen im Freien im Gebiet der Stadt Perleberg“.
Beschreibung
Für das Abrennen eines Feuers gelten folgende Regeln:
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Die Nachbarschaft und die Allgemeinheit dürfen durch das Feuer nicht gefährdet oder belästigt werden. Bei Beschwerden der Nachbarschaft muss das Feuer gelöscht werden.
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Als Brennstoff darf nur naturbelassenes, unbehandeltes, trockenes Holz wie Scheitholz, Äste und Reisig verwendet werden.
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Das Verbrennen von Abfällen ist grundsätzlich verboten.
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Organische Haushalts- und Gartenabfälle (Grünschnitt, Laub) sind durch Kompostierung oder Abgabe an Einrichtungen zur Bioabfallentsorgung zu verwerten.
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Aus Tierschutzgründen ist das abzubrennende Material erst kurz vor dem Anzünden aufzuschichten. Schutzsuchende Tiere dürfen weder verletzt noch getötet werden.
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Das Feuer muss unter ständiger Beobachtung stehen und im Notfall sofort gelöscht werden können. Dafür sind z.B. Schaufel, Sand, Eimer mit Wasser bereitzuhalten.
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Feuerstellen müssen einen ausreichenden Abstand zum Wald sowie zu Gebäuden und Bäumen einhalten. Als Regelabstand für kleine Feuer gelten 50 m zum Wald, 10 m zu Bäumen (Krone) und 25 m zu Gebäuden. Größere Feuer erfordern größere Abstände. Die Windrichtung ist zu beachten.
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Die Brandstelle ist abzulöschen und von Restbrennmaterial zu beräumen.
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Das Abbrennen von offenen Feuern ist bei Waldbrandgefahrenstufe 4 und 5 untersagt! Die aktuelle Waldbrandgefahrenstufe ist unter www.mil.brandenburg.de/wgs/karte zu finden.
Der Betreiber eines Feuers ist auch für dessen Sicherung verantwortlich.
Kleine Holzfeuer von maximal 1 m x 1 m Größe können unter Einhaltung der Bestimmungen aus der „Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Abbrennen von Stoffen im Freien im Gebiet der Stadt Perleberg“
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von Oktober bis April montags bis samstags und
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von Mai bis September jeweils am letzten Samstag im Monat
(außer an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. und 31.Dezember) ab 9.00 Uhr bis Einbruch der Dunkelheit abgebrannt werden. Diese Feuer dürfen nur gelegentlich abgebrannt werden. Bei Beschwerden durch die Nachbarschaft muss das Feuer gelöscht werden.
Hinweis: genehmigungsfreie, kleine Holzfeuer dürfen nicht zur Beseitigung von Gartenabfällen genutzt werden. Laub, Pflanzenreste und frischer Baum- und Strauchschnitt müssen kompostiert, geschreddert oder an einer Annahmestelle für pflanzliche Abfälle (z.B. Kleinannahmestelle des Landkreises Prignitz) abgegeben werden. Das Verbrennen in einer Tonne ist unzulässig.
Weitere Hinweise: www.mugv.brandenburg.de/cms/detail.php/lbm1.c.229093.de
Rechtsgrundlagen
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Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
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Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz-OBG)
Ansprechpartner
Frau A. Hartwig
Zi. 2.04
Karl-Liebknecht-Straße 33
(03876) 781 650
(03876) 781 602