SB 214 | Steuern, Gebühren und Beiträge
Grundsteuer
Kurzinformationen
Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, d. h. sie wird von der Gemeinde erhoben. Wann und in welcher Höhe die Grundsteuer erhoben wird, regelt das Grundsteuergesetz. Daneben findet für die Bewertung des Grundstücks das Bewertungsgesetz Anwendung. Besteuert werden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Betriebsgrundstücke und Gebäude, ob zur Land- und Forstwirtschaft gehörig oder nicht. Besteuert werden auch Teileigentum, Erbbaurechte und privates Wohneigentum (zum Beispiel eine Eigentumswohnung). Die Grundsteuer wird in der Regel für ein Kalenderjahr festgesetzt. Wenn der Hebesatz aber für mehr als ein Jahr gleich ist, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch für mehrere Jahre festsetzen. Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch zum 1. Juli in einem Betrag entrichtet werden.
Allgemeine Informationen
Berechnung der Grundsteuer A und B sowie Garagensteuer:
Die Berechnung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren:
- Die Finanzämter ermitteln den Einheitswert. Er wird auf der Grundlage der zum 01.01.1964 bestehenden Wertverhältnisse den Wert des Grundbesitzes (Grund und Boden und Gebäude) festgelegt. Diese Berechnung wird mit dem Erlass des Einheitswertbescheides abgeschlossen.
- Auf der Grundlage des Einheitswertes ermittelt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag. Diese Berechnung endet mit dem Erlass eines Grundsteuermessbescheides.
- Auf der Basis des Grundsteuermessbetrages setzt die Kommune die Grundsteuer fest. Die Formel hierfür lautet:
- Grundsteuer = Steuermessbetrag x Hebesatz
Für Grundstücke, für die kein Einheitswert festgestellt wurde oder festzustellen ist, wird nach der Ersatzbemessungsgrundlage laut §§ 42 ff. Grundsteuergesetz (GrStG) verfahren.
Die Hebesätze werden laut § 1 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 GrStG für diese Realsteuer in der Haushaltssatzung der Stadt Perleberg festgesetzt.
Informationen für Grundstückseigentümerinnen und- eigentümer zu Steuererklärungen im Zusammenhang mit der Reform zur Grundsteuer
Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer werden durch die Finanzämter im Mai bis Juni 2022 über die Abgabe der Steuererklärung zur Grundsteuer (Grundsteuerwerterklärungen) im Zusammenhang mit der Reform der Grundsteuer schriftlich informiert.
Grundstückseigentümerinnen und- eigentümer müssen nach der gesetzlichen Neuregelung ihre Grundsteuererklärung im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Oktober 2022 elektronisch (online) an das Finanzamt abgeben. Hierzu können Sie jede geeignete Software oder das kostenlose Angebot der Steuerverwaltung über „Mein ELSTER (www.elster.de) nutzen.
Steuererklärungen zur Grundsteuer (Grundsteuerwerterklärungen) können durch die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer erst ab dem 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 online abgegeben werden. Steuererklärungen zur Grundsteuer (Grundsteuerwerterklärungen) sind nicht gegenüber den Kommunen [Stadt, Gemeinde bzw. Amt] abzugeben. Für Fragen zur Grundsteuererklärung stehen Ihnen ab Mai die Grundsteuer-Hotline (0331) 200 600-20 (Mo – Do 9 bis 16 Uhr) und ein virtueller Assistent (steuerchatbot.de) zur Verfügung.
Erste Informationen zur Grundsteuererklärung könne Sie bereits im Internet unter www.grundsteuer.brandenburg.de erhalten. Von Mitte Mai bis vor den Sommerferien werden die Finanzämter in verschiedenen Kommunen des Landes Brandenburg Informationsveranstaltungen „Finanzamt-vor-Ort“ anbieten (Termine finden Sie zum gegebenen Zeitpunkt unter: www.grundsteuer.brandenburg.de). Servicestellen der Finanzämter werden zudem besondere Grundsteuer-Sprechtage und Termine für Grundstückseigentümerinnen und- eigentümer zur Online-Steuererklärung anbieten (Termine könne Sie mit dem zuständigen Finanzamt ab Mai vereinbaren).
Beschreibung
Man unterscheidet zwischen Grundsteuer A und Grundsteuer B. Die Grundsteuer "A" (agrarisch) wird auf Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft und die Grundsteuer "B" (baulich) für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude bzw. Wohnungen erhoben.
Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ist der vom Finanzamt festgestellte Einheitswert. In den neuen Bundesländern sind für land- und forstwirtschaftliches Vermögen sog. Ersatzwirtschaftswerte Berechnungsgrundlage; für bestimmte Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser erheben die Gemeinden selbst ohne Mitwirkung der Steuerverwaltung auf der Grundlage einer Ersatzbemessungsgrundlage die Grundsteuer. Die Grundsteuermesszahl dient zur Berechnung des Grundsteuermessbetrages und richtet sich nach der jeweiligen Grundstücksart.
Die Grundsteuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt.
Stufe 1: Das Finanzamt ermittelt den Einheitswert. Dabei stützt es sich auf das Bewertungsgesetz und wendet in der Regel das Ertragswertverfahren an. Das Amt erlässt dann den Einheitswertbescheid.
Stufe 2: Das Finanzamt errechnet auf Basis des Einheitswerts den Grundsteuermessbetrag. Hierbei wird der Einheitswert mit der Steuermesszahl multipliziert. Die Steuermesszahl beträgt:
- bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben 6 Promille (= sechs Tausendstel),
- bei Einfamilienhäusern 2,6 Promille bzw. 3,5 Promille, abhängig von der Höhe des Einheitswerts,
- bei Zweifamilienhäusern 3,1 Promille,
- bei sonstigen Immobilien 3,5 Promille.
Das Finanzamt erlässt dann einen Grundsteuermessbescheid, er ist die Grundlage für die Berechnung der Steuer. Die Gemeinde erhält eine Zweitschrift.
Stufe 3: Die Gemeinde ermittelt die zu zahlende Steuer. Dazu nimmt sie ihren individuellen Grundsteuerhebesatz und multipliziert ihn mit dem Messbetrag.
Die Festlegung des Hebesatzes erfolgt durch den Beschluss des Gemeinderates. Die Gemeinde ist bei der Festsetzung der Höhe des Hebesatzes relativ frei. Die Höhe der Grundsteuer kann aber, wenn auch meist in einem bescheidenen Rahmen, Einfluss auf die Bevölkerungsentwicklung (durch Zuzug bzw. Wegzug) haben.
Einheitswert der Eigentumswohnung: | 50.000 EUR | |
Grundsteuermessbetrag: | 3,5 Promille von 50.000 EUR | 175 EUR |
Hebesatz: | 370 % | |
Jahresgrundsteuer: | 175 EUR x 370 % | 647,50 EUR |
Vierteljährliche Rate: | 161,88 EUR |
Grundstücksverkäufe wirken sich erst auf den 1. Januar des Folgejahres aus. Bis dahin muss die Grundsteuer gezahlt werden, wie zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt (§§ 9 und 10 Grundsteuergesetz). Das heißt: Wer am 1. Januar Eigentümer und Steuerschuldner war, schuldet die volle Jahressteuer. Trotz fehlender gesetzlicher Grundlage gibt es aber einige Kommunen, die aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Steuerpflicht z.B. auf den der Grundstücksübergabe folgenden Monatsersten umschreiben.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Grundsteuer auf Antrag erlassen werden. Näheres regeln §§ 32–34 GrStG. Diese Regelung ist besonders interessant für Besitzer von Objekten, die dem Denkmalschutz unterliegen. Wenn hier die Kosten höher sind als die Erträge, besteht ein Rechtsanspruch auf einen Erlass. Anträge müssen immer bis zum 31. März für das Vorjahr gestellt werden. Ein dauerhafter Erlass ist möglich.
Rechtsgrundlagen
Fristen
Fälligkeitstage der einzelnen Raten:
- bei vierteljährlicher Zahlungsweise: zum 15.02., 15.05, 15.08. und 15.11. (jeweils ein Viertel des Jahresbetrages)
- bei jährlicher Zahlungsweise: zum 01.07.
Ansprechpartner
Herr D. Dolacinski
Zi. 1.09
Großer Markt 12
(03876) 781 211
(03876) 781 415