Sachgebiet | Finanzverwaltung
Vergnügungssteuer
Kurzinformationen
Die Vergnügungssteuer wird auf Grundlage der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde festgesetzt und erhoben.
Allgemeine Informationen
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer. Sie wird auf Basis der Satzung der Stadt Perleberg erhoben.
Der Vergnügungssteuer unterliegen die in der Stadt veranstalteten Vergnügungen, unter anderem Tanzveranstaltungen gewerblicher Art und der Betrieb von Spielautomaten und Unterhaltungsgeräten. Sie wird vom jeweiligen Veranstalter entrichtet.
Die Steuerhöhe wird anhand von Preis oder Anzahl ausgegebener Eintrittskarten, mittels Pauschalbeträgen oder nach typischen Merkmalen ermittelt, z. B. nach der Raumgröße bei Veranstaltungen oder nach der Anzahl von Spiel- oder Unterhaltungsgeräten. Zusätzlich wird nach Geräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit sowie nach Standorten der Geräte unterschieden.
Die Steuer wird von der Kommune erhoben. Das Aufkommen fließt nur ihr zu.
Beschreibung
Mit dem Ersten Gesetz zum Abbau von bürokratischen Hemmnissen im Land Brandenburg (Erstes Brandenburgisches Bürokratieabbaugesetz – 1. Bbg BAG) vom 28.06.2006 wurden unter anderem Rechtsvorschriften aufgehoben. Artikel 22 Ziffer 1 1. Bbg BAG hebt das Vergnügungssteuergesetz für das Land Brandenburg vom 27.06.1991, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.12.2001, auf.
Damit ist den Gemeinden freigestellt, mit einer eigenen satzungsrechtlichen Regelung Vergnügungssteuern zu erheben. Die Abschaffung der Steuererhebungspflicht versetzt die Gemeinden zudem in die Lage, bei einem ungünstigen Verhältnis zwischen Steuereinnahmen und Verwaltungsaufwand für die Steuererhebung von der Erhebung aus wirtschaftlichen Gründen absehen zu können.
Der Besteuerung unterliegen die nachfolgenden Vergnügungen gewerblicher Art:
Tanzveranstaltungen
Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art
Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen -
Ausspielungen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen
das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Geräten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, sowie in Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten
Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden
Zu den Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten gehören nicht Dart, Kicker und Billard.
Der Halter hat die Aufstellung oder Entfernung eines Apparates sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 10. Werktag des folgenden Kalendermonats anzuzeigen. Es wird bei der Besteuerung von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit zwischen Geräten die mit bzw. mit keinem manipulationssicherem Zählwerk ausgestattet sind, unterschieden. Bemessungsgrundlage für Gewinnspielgeräte mit manipulationssicherem Zählwerk ist das Einspielergebnis. Das Einspielergebnis errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme abzgl. Röhrenauffüllung, Falschgeld und abzgl. Umsatzsteuer.
Rechtsgrundlagen
Notwendige Unterlagen
Gewerbeanmeldung
Nachweis über steuerpflichtige Geräte
Ansprechpartner
Herr D. Dolacinski
Zi. 1.09
Großer Markt 12
(03876) 781 211
(03876) 781 415
Formulare
- Anlage I zur Vergnügungssteuererklärung (Veröffentlichung)
- Anlage II zur Vergnügungssteuer (Einzelauflistung der Spielautomaten)
- Einzugsermächtigung